Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind: Paragraph 2, Statistische Einheiten sind:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens einem Hektar;
Weinbaubetriebe mit mindestens 25 Ar Erwerbsweinbauflächen;
Betriebe mit mindestens 15 Ar intensiv genutzter Baumobstflächen, oder 10 Ar Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- oder Zierpflanzenflächen oder Reb-, Forst- oder Baumschulflächen;
Betriebe, die Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas) ab einer Mindestgröße von einem Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaften;
Forstbetriebe mit mindestens 3 Hektar Waldfläche;
Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.Viehhaltungsbetriebe mit mindestens einem Stück von einer der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".
Schlagworte
Beerenobstfläche, Erdbeerfläche, Gemüsefläche, Blumenfläche,
Rebfläche, Forstfläche
Dokumentnummer
NOR40092027