Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale und die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sind, soweit sie zum Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 40 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40092031