Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2007,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2006,) in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Mitteilung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten durch mindestens zwei Vertragsparteien für jene Vertragsparteien in Kraft, welche diese Mitteilung abgegeben haben.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird in Bezug auf die kündigende Vertragspartei mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.
(5)Absatz 5,Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten der Vertragsparteien verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Geschehen zu Bregenz, am 29. September 2005, in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40092114