Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang
Such- und Rettungssignale |
1. | Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge |
1.1 | Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll: |
| a) | mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges; |
| b) | nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und |
| | 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls |
| | 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise |
| | 3. | wechselndes Propellerverstellen; |
| c) | Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll. |
Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung. |
1.1.1 | Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden: |
| - | um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden: |
| | 1. | Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen); |
| | 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe; |
| | 3. | Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen; |
| - | um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann: |
| | 1. | Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat); |
| | 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .). |
1.2 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird: |
| – | nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und |
| | 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls |
| | 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise |
| | 3. | wechselndes Propellerverstellen. |
2. | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel |
2.1 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende |
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Nummer | Meldung | Zeichen |
1 | Brauchen Hilfe | 
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2 | Brauchen ärztliche Hilfe | 
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3 | Nein oder negativ | 
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4 | Ja oder positiv | 
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5 | Begeben uns in diese Richtung | 
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2.2 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten |
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Nummer | Meldung | Zeichen |
1 | Einsatz beendet | 
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2 | Wir haben alle Personen gefunden | 
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3 | Wir haben nur einige Personen gefunden | 
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4 | Wir können nicht weiter, kehren zurück | 
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5 | Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben | 
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6 | Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet | 
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7 | Nichts gefunden, werden weitersuchen | 
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2.3 | Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden. |
3. | Luft-Boden-Signale |
3.1 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind |
| a) | Bei Tageslicht |
| | – | wechselseitiges Betätigen der Querruder; |
| b) | bei Dunkelheit |
| | – | Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter. |
3.2 | Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird |
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Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40092159