Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Inhalt der Alarmmeldung
§ 13.Paragraph 13,
Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten: Die Alarmmeldung (Paragraph 12,) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),die Bezeichnung der Alarmstufe (Paragraph 14,),
die Art des Flugnotfalles,
Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie insbesondere die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht),
wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40092146