Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen
§ 18.Paragraph 18,
Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Suchluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen und die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen zuständigen und betroffenen Stellen über den Sucheinsatz und/oder die Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsluftfahrzeugen zu informieren. Eingesetzte Suchluftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen, wenn dies für den Sucheinsatz notwendig ist.
Schlagworte
Suchfahrzeug, Suchmaßnahme, Suchzentrale
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR40092151