Rechtstracker.at

§ 5 ZNV

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.12.2007 BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 318/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (Paragraph 6,) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;
    2. Ziffer 2
      das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 79, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2005,, unmittelbar in Anspruch zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      Hilfs- und Rettungsorganisationen bzw. Notarztdienste, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist, heranzuziehen;
    4. Ziffer 4
      alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, insbesondere die Besatzung von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Die landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe bleiben unberührt. Der Einsatzleiter (Paragraph 2, Ziffer 7,) hat bei Auftreten eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles (Paragraph 2, Ziffer 6,) gegebenenfalls die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden so schnell wie möglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Durchführung der Rettungsmaßnahmen außerhalb des Flugplatzrettungsbereiches und außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Hilfsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092138