Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 545/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 545 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.
Schlagworte
Rettungsgerät, Feuerlöschfahrzeug, Aufbauorganisation, Ausbildungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228217