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§ 9 ZNV

Fassungen
ab 01.12.2007 — BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.12.2007 BGBl. II Nr. 318/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2007BGBl. II Nr. 318/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZNV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer, den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen, und der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden,
    3. Ziffer 3
      die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen und
    4. Ziffer 4
      entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die kontrollierten Lufträume, die Luftraumbeschränkungsgebiete und die Ausnahmebereiche eingezeichnet sind.
  3. Absatz 3,Die Änderungen der im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben des Meldeplanes sind der Austro Control GmbH und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (Paragraph 5,) unverzüglich bekannt zu geben.

Schlagworte

Suchzentrale, Suchmaßnahme, Hilfsorganisation, Fernsprechnummer

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092142