Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA
aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
im Falle
der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. b) MOG 2007),der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,) MOG 2007),
von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. c) MOG 2007) undvon Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c,) MOG 2007) und
der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. d) MOG 2007)der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d,) MOG 2007)
im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. a) MOG 2007)im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) MOG 2007)
im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag gem. Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare)Mit dem Antrag gem. Absatz eins, ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare)
Fläche ist anzuerkennen:
bei gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungsund Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40093170