Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Austro Control GmbH hat die Meldungen in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben überDie Austro Control GmbH hat die Meldungen in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über
die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges
zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden. Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern.zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden. Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, angeführten Informationen zu speichern.
(3)Absatz 3,Die bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß § 136 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.Die bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.
(4)Absatz 4,Die Austro Control GmbH hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß § 136 Abs. 6 des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.Die Austro Control GmbH hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 136, Absatz 6, des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
(5)Absatz 5,Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß § 1 hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleibt unberührt.Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß Paragraph eins, hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleibt unberührt.
(6)Absatz 6,Die Austro Control GmbH hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem
sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist, über das Ereignis zu unterrichten.
(7)Absatz 7,Die Austro Control GmbH hat jährlich einen Bericht über die gemäß den §§ 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141 des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Abs. 4 durchzuführen.Die Austro Control GmbH hat jährlich einen Bericht über die gemäß den Paragraphen 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141, des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Absatz 4, durchzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
NOR40160209