Rechtstracker.at

§ 10 ZMV

Fassungen
15.01.2014 bis 31.07.2017 — BGBl. II Nr. 473/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1015.01.201431.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 473/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017
§ 1001.12.200714.01.2014 BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 473/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Abkürzung

ZMV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Alle Meldungen, die in der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangt sind, sind von der Austro Control GmbH auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu überprüfen. Erforderliche Ergänzungen sind von der Austro Control GmbH beim Meldenden oder bei der meldenden Stelle einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH hat die Meldungen in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes zu speichern. In dieser Datenbank sind insbesondere Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugart und die Herstellerbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Ort, den Monat und das Jahr, die Uhrzeit, den Hergang und die Umstände sowie mögliche Ursachen und
    3. Ziffer 3
      die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges
    zu erfassen. Alle auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jene technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritte ermöglichen, dürfen nicht gespeichert werden. Hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse sind alle sicherheitsrelevanten Informationen einschließlich der in Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, angeführten Informationen zu speichern.
  3. Absatz 3,Die bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH eingelangten Meldungen sind getrennt von den in der Datenbank gemäß Paragraph 136, Absatz 4, des Luftfahrtgesetzes gespeicherten Informationen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren. Die Frist für die Aufbewahrung von Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 beträgt mindestens 10 Jahre. Die Fristen beginnen mit dem Datum der Meldung.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH hat die gespeicherten Informationen dahingehend auszuwerten und aufzubereiten, dass den Zugriffsberechtigten gemäß Paragraph 136, Absatz 6, des Luftfahrtgesetzes Analysen ermöglicht werden und von diesen daraus sicherheitstechnische Lehren gezogen werden sowie gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
  5. Absatz 5,Die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen aus den Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 darf ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen dienen. Der Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen gemäß Paragraph eins, hat sich ebenfalls auf diesen Zweck zu beschränken. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Gerichten und Staatsanwaltschaften bleibt unberührt.
  6. Absatz 6,Die Austro Control GmbH hat erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates, in dem
    1. Ziffer eins
      sich das meldepflichtige Ereignis zugetragen hat, und/oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug eingetragen ist, und/oder
    3. Ziffer 3
      das Luftfahrzeug entwickelt oder hergestellt wurde, und/oder
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug betreibt, genehmigt worden ist, über das Ereignis zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Austro Control GmbH hat jährlich einen Bericht über die gemäß den Paragraphen 4 bis 6 gemeldeten Ereignisse, Unfälle und Störungen, geordnet nach Luftfahrzeugbauart und Herstellerbezeichnung sowie über die Art der Beschädigungen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141, des Luftfahrtgesetzes und, soweit der Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde berührt wird, auch dieser vorzulegen und auf deren Anfrage eine Auswertung der Daten im Sinne des Absatz 4, durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Schlagworte

Schuldfrage

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160209