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§ 7 ZMV

Fassungen
15.01.2014 bis 31.07.2017 — BGBl. II Nr. 473/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.01.201431.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 473/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017
§ 701.12.200714.01.2014 BGBl. II Nr. 319/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 473/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2017

Abkürzung

ZMV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Umfang und Form der Meldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 haben neben möglichst genauen Angaben über den Meldenden oder die meldende Stelle, wie insbesondere die Erreichbarkeit über Fernsprecheinrichtungen und Datennetzwerke, folgende Informationen zu enthalten, soweit diese bekannt und für den jeweiligen Fall erheblich sind:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugart, die Herstellerbezeichnung, die Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges, das Luftfahrzeugkennzeichen, die Art der Beschädigung und/oder Mängel des Luftfahrzeuges, etwaige Drittschäden,
    2. Ziffer 2
      die Art, die Herstellerbezeichnung, die Art der Beschädigung und/oder Mängel der betreffenden Einrichtungen gemäß der Anlage 1 Abschnitt D und der Anlage 2 Abschnitt 3 und 4,
    3. Ziffer 3
      die beteiligten und die betroffenen Personen samt Bezeichnung ihrer Funktion und der zur Ausübung ihrer Funktion allenfalls erforderlichen Berechtigungen,
    4. Ziffer 4
      bei Unfällen und Störungen die Anzahl der beteiligten und betroffenen Personen,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der verletzten Personen und die Folgen des Ereignisses, des Unfalls oder der Störung (tödliche Verletzungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,, schwere Verletzungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010,, sonstige Verletzungen),
    6. Ziffer 6
      Datum, Uhrzeit (UTC), Ort, Hergang, Umstände sowie die möglichen Ursachen des Unfalls, der Störung oder des Ereignisses, bei meldepflichtigen Ereignissen gegebenenfalls die Bezeichnung des Ereignisses gemäß der Anlage 1 und 2, sowie etwaig gesetzte Sofortmaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      im Falle von Unfällen und Störungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern (Paragraph 12, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der geltenden Fassung) die Art des Gefahrengutes.
  2. Absatz 2,Für die Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 sind die von der Austro Control GmbH als zentrale Meldestelle in luftfahrtüblicher Weise kundgemachten Formblätter zu verwenden. Diese Formblätter müssen von der zentralen Meldestelle so gestaltet werden, dass von den meldepflichtigen Personen alle erforderlichen Angaben gemacht werden können.
  3. Absatz 3,Meldungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 sind schriftlich einzubringen und können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, sofern nicht in anderen Bestimmungen eine bestimmte Art und Weise der Übermittlung verpflichtend vorgeschrieben ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160207