Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einstufungsverordnung – HAUP
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in § 2 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend. Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in Paragraph 2, für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40092220