Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten (Punkt 6.2. der Vollzugsordnung für Justizanstalten, JABl. Nr. 13/1996) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.Die Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten (Punkt 6.2. der Vollzugsordnung für Justizanstalten, JABl. Nr. 13 aus 1996,) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
(2)Absatz 2,Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen lassen – mit Ausnahme der Entsendung – den Dienstgrad unberührt.
(3)Absatz 3,Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungs- und Funktionsgruppe (bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 2 sowie des § 3 Abs. 1 und 2 auf Grund der Funktion) unmittelbar aus der Verordnung.Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungs- und Funktionsgruppe (bzw. in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, sowie des Paragraph 3, Absatz eins und 2 auf Grund der Funktion) unmittelbar aus der Verordnung.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung bewirkt keine besoldungsrechtlichen Änderungen sowie keine Bewertungs- und Zuordnungsänderungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40162552