Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1954Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
1.Ziffer eins Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden Teile über alle Abänderungen des vorliegenden Abkommens verlangen, welche nach den gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.
2.Ziffer 2 Erachtet der eine oder andere vertragschließende Teil die Abänderung oder Ergänzung irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig, so können die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich eine solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.
3.Ziffer 3 Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung und zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze zu vergewissern.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Dokumentnummer
NOR40092412