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Art. 11

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch elf

Ziffer eins Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden Teile über alle Abänderungen des vorliegenden Abkommens verlangen, welche nach den gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.

Ziffer 2 Erachtet der eine oder andere vertragschließende Teil die Abänderung oder Ergänzung irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig, so können die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich eine solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.

Ziffer 3 Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung und zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze zu vergewissern.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092412