Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1954Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:
1.Ziffer eins „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;
2.Ziffer 2 „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;
3.Ziffer 3 „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und
4.Ziffer 4 „Luftfahrtbehörde“:
im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);
im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.
An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.