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Art. 2

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch zwei

Ziffer eins Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen werden, sobald der vertragschließende Teil, dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung namhaft gemacht hat. Die Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles, welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 2 und des Artikels römisch acht der namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.

Ziffer 2 Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe der vereinbarten Linien kann jedoch die namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden, der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu erbringen, daß sie die durch die Gesetze und Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092403