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Art. 4

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vier

Ziffer eins Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der vereinbarten Linien festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden, welche auf diesem Gebiete für den internationalen Luftverkehr maßgeblich sind.

Ziffer 2 Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile unterworfen. Können diese Unternehmungen nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen eine Lösung zu finden.

Ziffer 3 Tarife und Flugpläne, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt wurden, bleiben jedenfalls so lange in Geltung, bis neue Tarife und Flugpläne gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch drei und römisch vier festgesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092405