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Art. 9

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 72/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 72/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch neun

Ziffer eins Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, in Not befindlichen Luftfahrzeugen des anderen vertragschließenden Teiles auf seinem Gebiete im gleichen Maße Hilfe zu leisten wie im Falle seiner eigenen Luftfahrzeuge.

Ziffer 2 Bei einem Unfall, der einem Luftfahrzeug eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles zustößt und Todesfälle, schwere Verletzungen oder schwere Beschädigung des Luftfahrzeuges nach sich zieht, eröffnet der vertragschließende Teil, auf dessen Gebiete der Unfall sich ereignet hat, eine Untersuchung über die Umstände dieses Unfalls. Der vertragschließende Teil, welchem das betreffende Luftfahrzeug angehört, ist berechtigt, Beobachter zur Teilnahme an dieser Untersuchung zu entsenden. Der vertragschließende Teil, welcher die Untersuchung führt, bringt ihm den Bericht und die Schlußfolgerungen zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20005545

Dokumentnummer

NOR40092410