Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.
Rechtsschutz.
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Anmerkung
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40092425