Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Ausstellung von Personenstandsurkunden.
Artikel 44.
(1)Absatz eins,Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.
(2)Absatz 2,Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.
(3)Absatz 3,Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Dokumentnummer
NOR40092478