Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten; dies gilt auch für den Fall, als für solche Angelegenheiten Verwaltungsbehörden zuständig sind.
  2. Absatz 2,In den folgenden Bestimmungen dieses Teiles des Vertrages sind unter Gerichten auch Verwaltungsbehörden zu verstehen, soweit sie für im Absatz 1 angeführte Angelegenheiten zuständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20005547

Dokumentnummer

NOR40092431