Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien, die dem Konsularamt eines Vertragsstaates für den ausschließlichen Dienstgebrauch vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt an den Sendestaat zurückgesendet werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.
(2)Absatz 2,Ebenso sind von Eingangsabgaben alle Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates und für deren Familienangehörige zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.
(3)Absatz 3,Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände für sich und ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgangsabgabenfrei auszuführen.
Schlagworte
Import, Export, Siegel
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092497