Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Konsulararchive sind unverletzlich. Die Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich das Konsularamt befindet, dürfen auf keinen Fall Bücher, Papiere und andere zum Archive gehörige Gegenstände kontrollieren oder beschlagnahmen. Die Amtsbücher, Papiere und alle anderen amtlichen Gegenstände sind immer von den Privatpapieren des Konsuls und der Konsulatsangestellten abgesondert zu halten.
  2. Absatz 2,Der amtliche Schriftverkehr und auf welche Vermittlungsart immer gemachte amtliche Mitteilungen zwischen dem Konsularamt und allen Behörden des Sendestaates sind unverletzlich und dürfen nicht zensuriert werden. Unter den Behörden des Sendestaates sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Sendestaates zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Berufskonsuln sind berechtigt, im Gebiete des Empfangsstaates im Verkehr mit allen im Absatz 2 genannten Behörden chiffrierte Mitteilungen abzusenden und zu empfangen. Falls außerordentliche Zustände im Gebiete des Empfangsstaates es verlangen, ist nach vorheriger Verständigung eine zeitweilige Aufhebung der Ausübung dieses Rechtes möglich.
  4. Absatz 4,Nur mit Zustimmung des Leiters des Konsularamtes dürfen die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates in den Räumen des Konsularamtes oder in den Wohnungen der Berufskonsuln Zwangsmaßnahmen durchführen, außer wenn es sich um eine Zustellung, die Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder um die Verfolgung wegen einer Straftat handelt, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Die Räume der Konsularämter, die Wohnungen der Konsuln sowie die im Artikel 8 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als Asyl dienen.

Schlagworte

Archiv, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092500