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Art. 23

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 23

Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die sich auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger der Erblasser war, übergeben, soweit nicht

Ziffer eins die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt wird,

Ziffer 2 wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern oder für die von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen ist oder

Ziffer 3 Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092508