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Art. 3

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Bestallungsurkunde des Leiters eines Konsularamtes wird dem Ministerium des Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der Leiter eines Konsularamtes wird nach den im Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten anerkannt und zugelassen.
  2. Absatz 2,Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit erforderliche Exequatur wird dem Leiter eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.
  3. Absatz 3,Die für den Konsularsprengel zuständigen Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur sofort die nötigen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben und die mit seiner Stellung verbundenen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen kann.
  4. Absatz 4,Alle Konsuln und Konsulatsangestellten werden von der zuständigen Behörde des Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in denen ihre Dienststellung angegeben ist.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092488