Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Rechte, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Konsuln eines Vertragsstaates genießen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten Staates genießen oder genießen werden.
(2)Absatz 2,Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich ergebende Begünstigungen verlangen, die größer sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln des anderen Vertragsstaates gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092492