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Art. 9

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Konsuln und Konsulatsangestellten sowie im Dienste von Konsuln stehende Personen sind im Gebiete des Empfangsstaates von sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben, Requisitionen und Einquartierungen befreit, soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen oder persönlichen Bedarf dienen.
  2. Absatz 2,Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht befreit.

Schlagworte

Bundesheer, Wehrpflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092494