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Art. 3

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 115/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

20005552

Dokumentnummer

NOR40092539