Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1961Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 8
Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Anmerkung
Montenegro gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40092544