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Art. 3

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel ist die Anerkennung oder Vollstreckung jedoch zu versagen,
    1. Litera a
      wenn die Entscheidung, ihre Anerkennung oder ihre Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, oder
    2. Litera b
      wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Beklagte oder Antragsgegner ausschließlich durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, oder
    3. Litera c
      wenn der Entscheidung in dem Vertragschließenden Staat, in dem sie anerkannt oder vollstreckt werden soll, eine in der derselben Sache gefällte rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung entgegensteht.
  2. Absatz 2,Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Absatz 1 Litera a,) kann jedoch nicht der Umstand angesehen werden, daß der Anspruch erst zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch nach dem Rechte dieses Vertragschließenden Staates Verjährung entgegengesetzt werden konnte.

Anmerkung

Nach jugoslawischem Recht ist die Vaterschaftsklage befristet.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, res indicata

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20005553

Dokumentnummer

NOR40092549