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Art. 7

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 310/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 310/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 7

Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6.

Anmerkung

Siehe Art. 8 des Vertrages vom 16.12.1954, BGBl. Nr. 224/1955, über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20005553

Dokumentnummer

NOR40092553