Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 436/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092582