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§ 10 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 05.10.2010 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1006.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 1005.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

05.10.2010danach: BGBl. II Nr. 317/2010

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Mindestanforderungen an die Überwachung (Berechnungsmethodiken)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber hat grundsätzlich seine Überwachungsmethodik so zu wählen, dass die Gesamtunsicherheit so klein wie möglich wird, wobei die technische Machbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Kosten gemäß Absatz 2 bis 12 berücksichtigt werden. Insbesondere ist bei der Änderung von Überwachungskonzepten darauf zu achten, dass die Unsicherheit gegenüber früheren Überwachungskonzepten nicht steigt.
  2. Absatz 2,Für die Überwachung emissionsstarker Stoffströme von Anlagen der Kategorien B und C sind grundsätzlich die höchsten Ebenen anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann für diese Variable auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden.
  3. Absatz 3,Außer im Fall von Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, haben die Inhaber auf alle emissionsstarken Stoffströme zumindest die Ebenen gemäß Anhang 1 anzuwenden, soweit dies technisch machbar ist.
  4. Absatz 4,Der Inhaber kann für emissionsschwache Stoffströme als Minimum Ebene 1 wählen und zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis-Stoffströmen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden. Schätzmethoden, insbesondere die Energiebilanzmethode, sind auch zur Überwachung von Stoffströmen zulässig, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, als reine Biomasse anzusehen sind, außer die Biomasseemissionen sind zu ermitteln, um von den durch Emissionsmessung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ermittelten Emissionen subtrahiert zu werden.
  5. Absatz 5,Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, ist es zulässig, für alle Stoffströme und relevanten Variablen niedrigere Ebenen anzuwenden, wobei jedoch außer bei De-Minimis-Stoffströmen zumindest Ebene 1 erreicht werden muss. Bei diesen Anlagen kann die Begründung gemäß Absatz 6, entfallen.
  6. Absatz 6,Wird bei emissionsstarken Stoffströmen in Anlagen der Kategorien B und C von der höchsten Ebene abgewichen, oder wird eine Ebene niedriger als in Anhang 1 vorgesehen für emissionsstarke Stoffströme angewendet, so ist eine detaillierte Begründung bezüglich der technischen Machbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten im Überwachungskonzept darzustellen.
  7. Absatz 7,Ausweichkonzept: Wenn es technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, auf alle Stoffströme (ausgenommen De-minimis-Stoffströme) zumindest die Anforderungen für Ebene 1 anzuwenden, kann der Inhaber auf das so genannte Ausweichkonzept zurückgreifen, das ihn von den Auflagen gemäß Absatz 2 bis 5 befreit und die Entwicklung eines der Situation angepassten Überwachungskonzepts gestattet. Dabei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der Inhaber muss der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG nachweisen, dass die Gesamtunsicherheit für die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage mit dieser alternativen Überwachungsmethode
      1. Litera a
        höchstens +-7,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie A,
      2. Litera b
        höchstens +-5,0 v.H. bei Anlagen der Kategorie B,
      3. Litera c
        höchstens +-2,5 v.H. bei Anlagen der Kategorie C beträgt.
    2. Ziffer 2
      Bei der Gesamtunsicherheits-Bewertung werden die Unsicherheiten aller für die Berechnung der Jahresemissionen zugrunde gelegten Variablen und Parameter quantifiziert, wobei der „ISO-Leitfaden für die Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (1995) und entsprechende gültige Normen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung wird erstmals für die Genehmigung gemäß Paragraphen 4, bzw. 6 EZG auf der Grundlage der Vorjahresdaten durchgeführt. Eine jährliche Aktualisierung der Unsicherheitsbewertung ist im Kontext der jährlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 8, EZG zu erstellen und in die Prüfung gemäß Paragraph 9, EZG einzubeziehen.
    3. Ziffer 3
      Für die jährliche Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG ermittelt und berichtet der Inhaber Daten (sofern vorhanden) oder möglichst genaue Schätzwerte für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, gegebenenfalls mit Hilfe von Laboranalysen. Das jeweilige Verfahren ist im Überwachungskonzept zu dokumentieren.
    4. Ziffer 4
      Die Unsicherheitsschwellenwerte gemäß Ziffer eins, gelten nicht für Anlagen, die ihre Treibhausgasemissionen durch Emissionsmessung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ermitteln.
    Vor der Genehmigung eines Ausweichkonzeptes durch die Behörde gemäß Paragraph 26, EZG ist der Antrag dem BMLFUW zur Stellungnahme vorzulegen.
  8. Absatz 8,Sollte die Anwendung der genehmigten Ebene für eine Variable aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, so kann der Inhaber die höchste erreichbare Ebene anwenden, und zwar solange, bis die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglichen Ebene wieder hergestellt sind. Der Inhaber zeigt der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG unverzüglich an, dass eine Änderung von Ebenen erforderlich ist, und teilt die Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode mit. Der Inhaber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ursprüngliche Ebene zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung so schnell wie möglich wieder herzustellen. Änderungen in Bezug auf die Ebenen sind lückenlos zu dokumentieren.
  9. Absatz 9,Für die Einstufung der Anlage in die Kategorien gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 bis 5 sind berichtete Emissionen heranzuziehen. Liegen keine Emissionsberichte für die vorangegangene Handelsperiode vor oder sind diese für die Folgejahre nicht repräsentativ, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen heranzuziehen.
  10. Absatz 10,Für die Beurteilung, ob eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, vorliegt, sind berichtete und geprüfte Emissionen heranzuziehen. Weist der Inhaber nach, dass die berichteten Emissionsdaten nicht mehr gültig sind, weil sich die Betriebsbedingungen oder die Anlage selbst geändert haben oder fehlt die Zeitreihe geprüfter historischer Emissionen, so sind konservative Schätz- oder Prognosewerte für die Emissionen der folgenden fünf Jahre heranzuziehen.
  11. Absatz 11,Bei kommerziellen Standardbrennstoffen ist für Rechenfaktoren Absatz 2, nicht anzuwenden; hier gelten die Mindestebenen laut Anhang 1.
  12. Absatz 12,Bei Massenbilanzen können für die Untersuchung in Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, für emissionsschwache bzw. Paragraph 2, Ziffer 11, für

De-minimis Brennstoff-/Materialströme die von Input- und Outputströmen berechneten CO tief 2 Emissionen getrennt betrachtet werden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_354784" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 339/2007</A>

Schlagworte

Inputstrom

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092646