Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
Unsicherheitsbewertung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Inhaber hat bei der Erstellung des Überwachungskonzepts einen Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Unsicherheitsschwellen der angewandten Ebenen eingehalten werden können (gemäß § 5 Abs. 2 Z 7).Der Inhaber hat bei der Erstellung des Überwachungskonzepts einen Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Unsicherheitsschwellen der angewandten Ebenen eingehalten werden können (gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7,).
(2)Absatz 2,Die für die einzelnen Ebenen vorgegebenen Schwellenwerte gemäß Anhang 2 beziehen sich auf die Unsicherheit in Bezug auf den Wert für einen Berichtszeitraum. Die Unsicherheitsschwellenwerte umfassen die Unsicherheit der eingesetzten Messgeräte, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung sowie alle weiteren Unsicherheiten, die sich aus dem Einsatz der Messgeräte in der Praxis ergeben.
(3)Absatz 3,Zur Unsicherheitsbewertung der angewandten Überwachungsmethode kann sich der Inhaber auf die Spezifikationen des Messgeräteherstellers stützen. Liegen keine Spezifikationen vor, so veranlasst der Inhaber, dass eine Unsicherheitsbewertung für das Messinstrument vorgenommen wird. Dabei berücksichtigt er notwendige Korrekturen auf Grund der Art der praktischen Anwendung des Geräts durch Alterung, Umgebungsbedingungen, Kalibrierung und Wartung. Diese Korrekturen können sich auf eine konservative Sachverständigenbeurteilung stützen.
(4)Absatz 4,Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt bei der Anwendung von Messgeräten die Herstellerspezifikation der Unsicherheit oder eine konservative Sachverständigenbeurteilung als ausreichender Nachweis der Messunsicherheit.Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt bei der Anwendung von Messgeräten die Herstellerspezifikation der Unsicherheit oder eine konservative Sachverständigenbeurteilung als ausreichender Nachweis der Messunsicherheit.
(5)Absatz 5,Für kommerzielle Brennstoffe bzw. kommerzielle Materialien kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass der Inhaber die jährlichen Brennstoff- bzw. Materialmengen ausschließlich auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt, ohne dass damit verbundene Unsicherheiten einzeln nachgewiesen werden müssen, sofern gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß geeichte Messgeräte eingesetzt werden.Für kommerzielle Brennstoffe bzw. kommerzielle Materialien kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 26, EZG genehmigen, dass der Inhaber die jährlichen Brennstoff- bzw. Materialmengen ausschließlich auf der Grundlage der in Rechnung gestellten Brennstoff- bzw. Materialmenge bestimmt, ohne dass damit verbundene Unsicherheiten einzeln nachgewiesen werden müssen, sofern gemäß Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß geeichte Messgeräte eingesetzt werden. (6)Absatz 6,Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen kann der Brennstoff- bzw. Materialverbrauch anhand von Rechnungsbelegen und Schätzungen der Bestandsveränderungen bestimmt werden, ohne dass der Unsicherheitsfaktor weiter berücksichtigt werden muss. Bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG ist den Tätigkeitsdaten dieser Stoffströme die Ebene 1 zuzuweisen.Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Für diese Anlagen kann der Brennstoff- bzw. Materialverbrauch anhand von Rechnungsbelegen und Schätzungen der Bestandsveränderungen bestimmt werden, ohne dass der Unsicherheitsfaktor weiter berücksichtigt werden muss. Bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 8, EZG ist den Tätigkeitsdaten dieser Stoffströme die Ebene 1 zuzuweisen.
(7)Absatz 7,Für auf Emissionsmessung beruhende Methodiken gilt: Für die Begründung zur Anwendung der Messmethodik gemäß § 7 Abs. 3 muss der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik und einer alternativen Berechnungsmethodik erbringen. Der Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik ist gemäß Abs. 9 durchzuführen. Die Bewertung der Berechnungsmethode, anstatt derer die Messmethodik verwendet werden soll, ist gemäß den Bestimmungen von Abs. 2 bis 6 durchzuführen.Für auf Emissionsmessung beruhende Methodiken gilt: Für die Begründung zur Anwendung der Messmethodik gemäß Paragraph 7, Absatz 3, muss der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik und einer alternativen Berechnungsmethodik erbringen. Der Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik ist gemäß Absatz 9, durchzuführen. Die Bewertung der Berechnungsmethode, anstatt derer die Messmethodik verwendet werden soll, ist gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 bis 6 durchzuführen.
(8)Absatz 8,Für Emissionsmessungen von N2O hat der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik zu erbringen. Der Nachweis ist gemäß Abs. 9 durchzuführen. Zur Berechnung der Gesamtunsicherheit gemäß § 9a Abs. 5 werden N2O-Konzentrationen gemäß § 9a Abs. 6 herangezogen. Ausschließlich zum Zwecke der Unsicherheitsberechnung werden N2O-Konzentrationen von weniger als 20 mg/Nm3 durch einen Standardwert von 20 mg/Nm3 ersetzt.Für Emissionsmessungen von N2O hat der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG einen Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik zu erbringen. Der Nachweis ist gemäß Absatz 9, durchzuführen. Zur Berechnung der Gesamtunsicherheit gemäß Paragraph 9 a, Absatz 5, werden N2O-Konzentrationen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, herangezogen. Ausschließlich zum Zwecke der Unsicherheitsberechnung werden N2O-Konzentrationen von weniger als 20 mg/Nm3 durch einen Standardwert von 20 mg/Nm3 ersetzt.
(9)Absatz 9,Für den Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik gemäß Abs. 7 und 8 hat der Inhaber die quantitativen Ergebnisse einer umfassenderen Unsicherheitsanalyse zu dokumentieren, wobei unter Berücksichtigung von EN 14.181:2004 folgenden Unsicherheitsquellen Rechnung zu tragen ist:Für den Nachweis über die Unsicherheit der Messmethodik gemäß Absatz 7 und 8 hat der Inhaber die quantitativen Ergebnisse einer umfassenderen Unsicherheitsanalyse zu dokumentieren, wobei unter Berücksichtigung von EN 14.181:2004 folgenden Unsicherheitsquellen Rechnung zu tragen ist:
der spezifizierten Unsicherheit der Geräte für kontinuierliche Messungen einschließlich Probenahme,
den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung und
weiteren Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Art der Anwendung der Überwachungsinstrumente in der Praxis.
Die Eignung der Messmethodik sollte unter Berücksichtigung von EN ISO 14.956:2002 oder gleichwertiger Verfahren nachgewiesen werden.
(10)Absatz 10,Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 überwacht werden, sind Abs. 4 und 6 nicht anzuwenden.Für Anlagen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, überwacht werden, sind Absatz 4 und 6 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Brennstoffmenge, Brennstoffverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40122166