Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
Öffentlicher Zugang
§ 21.Paragraph 21,
Der Name des Inhabers, Name und Adresse der Anlage, die Bezeichnung der durchgeführten Tätigkeiten sowie die Höhe der gesamten jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Alternativ kann dies auf der Homepage des Registers gemäß § 21 EZG erfolgen. Der Name des Inhabers, Name und Adresse der Anlage, die Bezeichnung der durchgeführten Tätigkeiten sowie die Höhe der gesamten jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Alternativ kann dies auf der Homepage des Registers gemäß Paragraph 21, EZG erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092657