Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,
Text
Prüfteams
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bei der Prüfung haben außer in Fällen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG, BGBl. II Nr. 424/2004 idgF., die in § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung definierten Prüfteams teilzunehmen. Bei Anlagen gemäß § 2 der genannten Verordnung können zugelassene Einzelprüfer tätig werden.Bei der Prüfung haben außer in Fällen gemäß Paragraph 2, der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004, idgF., die in Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung definierten Prüfteams teilzunehmen. Bei Anlagen gemäß Paragraph 2, der genannten Verordnung können zugelassene Einzelprüfer tätig werden. (2)Absatz 2,Stellt der leitende Prüfer im Rahmen der Risikoanalyse gemäß § 25 Abs. 4 fest, dass es zur Erreichung des notwendigen Grades an Sicherheit notwendig ist, zusätzlich zu dem Team gemäß Abs. 1 weitere Experten anderer Fachgebiete beizuziehen, zB für die Auditierung spezieller EDV-Systeme, so können solche Experten beigezogen werden, auch wenn sie über keine Zulassung gemäß Fachkundeverordnung verfügen. In diesem Fall hat der leitende Prüfer sicherzustellen, dass die hinzugezogenen Experten mit den Grundlagen der Ermittlung von Emissionsdaten und den Anforderungen dieser Verordnung ausreichend vertraut ist.Stellt der leitende Prüfer im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Paragraph 25, Absatz 4, fest, dass es zur Erreichung des notwendigen Grades an Sicherheit notwendig ist, zusätzlich zu dem Team gemäß Absatz eins, weitere Experten anderer Fachgebiete beizuziehen, zB für die Auditierung spezieller EDV-Systeme, so können solche Experten beigezogen werden, auch wenn sie über keine Zulassung gemäß Fachkundeverordnung verfügen. In diesem Fall hat der leitende Prüfer sicherzustellen, dass die hinzugezogenen Experten mit den Grundlagen der Ermittlung von Emissionsdaten und den Anforderungen dieser Verordnung ausreichend vertraut ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40092660