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§ 5 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 05.10.2010 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 506.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 505.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

05.10.2010danach: BGBl. II Nr. 317/2010

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Inhalt des Überwachungskonzepts

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Überwachungskonzept hat die Grundsätze der Vollständigkeit, Konsistenz, Transparenz, Richtigkeit, Kosteneffizienz, Verlässlichkeit, sowie Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 3 der MR-Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Das Überwachungskonzept hat folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Eine genaue Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten, sowie relevante Anlagenpläne und (vereinfachte) Verfahrensfließbilder;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage einschließlich exakten Anweisungen für das Personal des Inhabers; sofern Aktivitäten im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme (zB ISO 14.001:2004) durchgeführt werden, können diese Angaben auf Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind, aufbauen.
    3. Ziffer 3
      eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme, und zwar für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- bzw. Messmethodik;
    5. Ziffer 5
      eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und allen relevanten Rechenfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der für die Stoffstromüberwachung einzusetzenden Messgeräte;
    7. Ziffer 7
      einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und (sofern relevant) andere Parameter für die auf die einzelnen Stoffströme angewandten Ebenen (Paragraph 18,);
    8. Ziffer 8
      bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung dieser Stoffströme, einschließlich relevanter Normen;
    9. Ziffer 9
      bei Anwendung konstanter Werte als Rechenfaktoren eine Begründung für diese Werte, insbesondere Literaturquellenangaben oder vorhandene Analysenergebnisse oder Lieferspezifikationen;
    10. Ziffer 10
      bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen in nicht akkreditierten Laboratorien eine Liste und Beschreibung aller Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (zB laborübergreifende Vergleiche gemäß Paragraph 15, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      sofern relevant: eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung, die zur Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen (dh Angaben über Messpunkte, Häufigkeit der Messungen, Messgeräte, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und Datenspeicherung), und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren;
    12. Ziffer 12
      bei Anwendung des Ausweichkonzepts gemäß Paragraph 10, Absatz 7, eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der korrespondierenden Unsicherheitsbewertung, sofern nicht bereits durch Ziffer eins bis 11 abgedeckt;
    13. Ziffer 13
      eine Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung, zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten, einschließlich der verwendeten Berechnungsformeln und einer Beschreibung der verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen.

Schlagworte

Berechnungsmethodik

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092641