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§ 5 ÜBPV

Fassungen
06.10.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 317/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 506.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 505.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.10.2010BGBl. II Nr. 317/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Inhalt des Überwachungskonzepts

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Überwachungskonzept hat die Grundsätze der Vollständigkeit, Konsistenz, Transparenz, Richtigkeit, Kosteneffizienz, Verlässlichkeit, sowie Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 3 der MR-Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Das Überwachungskonzept hat folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Eine genaue Beschreibung der zu überwachenden Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten, sowie relevante Anlagenpläne und (vereinfachte) Verfahrensfließbilder;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Verteilung der Zuständigkeiten für Überwachung und Berichterstattung innerhalb der Anlage einschließlich exakten Anweisungen für das Personal des Inhabers; sofern Aktivitäten im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und anderer Umweltmanagementsysteme (zB ISO 14.001:2004) durchgeführt werden, können diese Angaben auf Verfahren und Kontrollen, die für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und deren Berichterstattung von Belang sind, aufbauen.
    3. Ziffer 3
      eine Liste der zu überwachenden Emissionsquellen und Stoffströme, und zwar für jede Tätigkeit, die in der Anlage durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der angewandten Berechnungs- bzw. Messmethodik;
    5. Ziffer 5
      eine Liste und Beschreibung der Ebenen zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und allen relevanten Rechenfaktoren für alle zu überwachenden Stoffströme;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der Messsysteme sowie der Spezifikation und des exakten Standorts der für die Stoffstromüberwachung einzusetzenden Messgeräte;
    7. Ziffer 7
      einen Nachweis der Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für Tätigkeitsdaten und (sofern relevant) andere Parameter für die auf die einzelnen Stoffströme bzw. Emissionsquellen angewandten Ebenen (Paragraph 18,);
    8. Ziffer 8
      bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen eine Beschreibung des Ansatzes für die Beprobung dieser Stoffströme, einschließlich relevanter Normen;
    9. Ziffer 9
      bei Anwendung konstanter Werte als Rechenfaktoren eine Begründung für diese Werte, insbesondere Literaturquellenangaben oder vorhandene Analysenergebnisse oder Lieferspezifikationen;
    10. Ziffer 10
      bei Ermittlung von Rechenfaktoren durch Analysen in nicht akkreditierten Laboratorien eine Liste und Beschreibung aller Laboratorien und maßgeblicher Analyseverfahren einschließlich einer Liste aller relevanten Qualitätssicherungsmaßnahmen (zB laborübergreifende Vergleiche gemäß Paragraph 15, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      sofern relevant: eine Beschreibung der Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung, die zur Überwachung einer Emissionsquelle eingesetzt werden sollen (dh Angaben über Messpunkte, Häufigkeit der Messungen, Messgeräte, Kalibrierverfahren, Datenerfassung und Datenspeicherung), und des Verfahrens für die flankierende Berechnung zur Bestätigung der Messung und für die Berichterstattung über Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren;
    12. Ziffer 12
      bei Anwendung des Ausweichkonzepts gemäß Paragraph 10, Absatz 7, eine umfassende Beschreibung des Konzepts und der korrespondierenden Unsicherheitsbewertung, sofern nicht bereits durch Ziffer eins bis 11 abgedeckt;
    13. Ziffer 13
      eine Beschreibung der Verfahren zur Datenerhebung, zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten, einschließlich der verwendeten Berechnungsformeln und einer Beschreibung der verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, hat bei Anlagen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, überwacht werden, das Überwachungskonzept Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 7,, Ziffer 11 und Ziffer 13, zu berücksichtigen und zusätzlich folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      alle relevanten Emissionspunkte bei Normalbetrieb, bei eingeschränktem Betrieb und bei instationärem Betrieb, An- und Abfahrvorgängen und Ausfallsperioden eingezeichnet im Verfahrensfließbild gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der für die Produktion verwendeten Materialmenge (zB Ammoniak) und der Höchstmaterialmenge bei voller Auslastung,
    3. Ziffer 3
      angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der erzeugten Produktionsmenge an reiner Salpetersäure, mit Zeitbezug,
    4. Ziffer 4
      angewandte Methodik und Parameter zur Bestimmung der N2O-Konzentration im Abgasstrom aus jeder Emissionsquelle, Messbereich und Unsicherheit der Methode sowie Angaben zu etwaigen alternativen Methoden, die anzuwenden sind, wenn die Konzentrationen aus dem Messbereich herausfallen, und zu den Situationen, in denen es dazu kommen kann,
    5. Ziffer 5
      angewandte Methodik zur Bestimmung des Abgasstroms aus jeder Emissionsquelle sowie Messbereich und Unsicherheit der Methode und, soweit der Wert durch Berechnung bestimmt wird, Angaben zu jedem überwachten Abgasstrom (Nm3/h als Halbstundenmittelwert) sowie zum Berechnungsansatz,
    6. Ziffer 6
      die Methode und etwaige Berechnungsformeln zur Bestimmung der jährlichen Emissionen aus jeder Emissionsquelle,
    7. Ziffer 7
      die Abweichungen von den normalen Betriebsbedingungen, eine Angabe zur potenziellen Häufigkeit und Dauer derartiger Abweichungen sowie eine Angabe zur Menge der N2O-Emissionen unter abweichenden Betriebsbedingungen (zB Ausfall der Emissionsminderungsvorrichtungen),
    8. Ziffer 8
      das Bewertungsverfahren, mit dem nachgewiesen wird, dass der Unsicherheitswert für die Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 eingehalten und die Ebene erreicht wird,
    9. Ziffer 9
      der Ersatzwert, der gemäß Paragraph 9 a, Absatz 12, bzw. Paragraph 9, Absatz 6, bestimmt wurde, für den Fall, dass das Messinstrument ausfällt oder gestört ist,
    10. Ziffer 10
      Angaben zu etwaigen Abweichungen von den Anforderungen gültiger Normen wie EN 14.181 in der geltenden Fassung und sofern relevant EN ISO 14.956 in der geltenden Fassung.

Schlagworte

Berechnungsmethodik, Anfahrvorgang

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122159