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§ 7 ÜBPV

Fassungen
06.10.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 317/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 706.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben
§ 705.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.10.2010BGBl. II Nr. 317/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Grundsätze der Überwachung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methodiken oder einer Kombination der beiden erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Auf Berechnung beruhende Methodik: Emissionen aus Stoffströmen werden anhand von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren ermittelt. Tätigkeitsdaten werden durch Messsysteme ermittelt, Rechenfaktoren aus Laboranalysen oder Standardfaktoren.
      Berechnungsmethodiken sind:
      1. Litera a
        Standardverfahren (Formeln gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2) und
      2. Litera b
        Massenbilanz (Formeln gemäß Paragraph 8, Absatz 3,).
    2. Ziffer 2
      Auf Messung beruhende Methodik: Emissionen aus einer Emissionsquelle werden durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstromes als solchem ermittelt.
  2. Absatz 2,Die Massenbilanzmethodik kann zur Überwachung und Berichterstattung angewandt werden, sofern dies in den entsprechenden tätigkeitsspezifischen Anhängen römisch zwei bis römisch elf der MR-Leitlinien und in Anhang 2 vorgesehen ist, insbesondere bei den Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Ziffer 3, EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Ziffer 4, EZG), Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Ziffer 5, EZG), bei Feuerungsanlagen zur Herstellung von Ruß, sowie der Regeneration von katalytischen Crackern. Bei integrierten Stahlwerken kann für die Überwachung die Anwendung der Massenbilanz auf mehrere Tätigkeiten ausgedehnt werden, sofern der Inhaber nachweist, dass damit eine höhere Genauigkeit erreicht wird, als bei der Überwachung der einzelnen Tätigkeiten. In diesem Fall ist für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG die Gesamtmenge auf die einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf einer Methodik gemäß Paragraphen 10 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Alle übrigen Anlagen sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Standardverfahren) oder Ziffer 2, (auf Messung beruhende Methodik) zu überwachen.
  3. Absatz 3,Die Messmethodik (Absatz eins, Ziffer 2,) ist an Stelle einer Berechnungsmethodik für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Inhaber nachweisen kann, dass
    1. Ziffer eins
      dies zuverlässig ein genaueres Ergebnis erbringt als die Berechnung der Jahresemissionen der Anlage und
    2. Ziffer 2
      sich der Vergleich der Mess- und Berechnungsmethodik auf dieselben Emissionsquellen und Stoffströme bezieht. Datenerfassungslücken oder Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden.
    Emissionsmessungen müssen den Anforderungen gemäß Paragraph 9, entsprechen.
  4. Absatz 4,Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EZG in den Emissionshandel einbezogen wurden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Absatz eins und 3 hat die Überwachung von N2O-Emissionen aus der katalytischen Oxidation von Ammoniak bzw. sofern relevant aus Verfahren zur Minderung von NOx- bzw. N2O-Emissionen durch Messmethodik (Absatz eins, Ziffer 2,) zu erfolgen, wobei die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Für CO2-Emissionen, die sich unmittelbar aus dem Herstellungsprozess ergeben, ist Absatz eins, anzuwenden.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122160