Rechtstracker.at

§ 8 ÜBPV

Fassungen
05.12.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.12.200731.12.2012 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.12.2007BGBl. II Nr. 339/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Berechnungsformeln und Rechenfaktoren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Emissionen aus der Verbrennung hat beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:
    Emissionen = Tätigkeitsdaten × unterer spezifischer Heizwert × Emissionsfaktor (× Oxidationsfaktor).
  2. Absatz 2,Die Berechnung der Prozessemissionen hat beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:
    Emissionen = Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor (× Umsetzungsfaktor).
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung von Massenbilanzen sind für die Ermittlung der Emissionen folgende Formeln anzuwenden:
    Gesamtemissionen des durch Massenbilanz überwachten Anlagenteils =
    = Σ (Emissionen der einzelnen Stoffströme)
    Emissionen eines Stoffstroms = Tätigkeitsdaten x C-Gehalt x Umrechnungsfaktor CO2/C.

Dabei sind Tätigkeitsdaten für Inputströme positiv, Tätigkeitsdaten für Outputströme negativ anzugeben. Der Umrechnungsfaktor CO2/C beträgt 3,664. Sofern für das einzelne Material relevant, ist auch der untere spezifische Heizwert anzugeben, wobei allerdings auf niedrigere Ebenen zur Überwachung zurückgegriffen werden kann.

  1. Absatz 4,Die Tätigkeitsdaten eines Stoffstroms sind entweder durch kontinuierliche Messung des Masse- oder Volumenstroms, oder aus der Summierung einzelner Lieferungen nach folgender Formel zu ermitteln:

Tätigkeitsdaten = (Input - Produkte - Export - Lagerstandsänderung)

Dabei ist „Input“ die Summe aller angelieferten Mengen dieses Brennstoffs bzw. Materials, „Produkte“ die Summe aller Mengen des Stoffstroms, die in Form von Produkten die Anlage verlassen, „Export“ die Summe aller weitergeleiteten oder verkauften Mengen des Stoffstroms, und „Lagerstandsänderungen“ die Differenz aus Lagerstand am Ende des Berichtszeitraums minus der Lagerstandsmenge am Beginn der Berichtsperiode. Die Mengenbestimmung (Masse bzw. Volumen) einzelner Lieferungen kann durch Messung (Wiegung) beim Inhaber oder Lieferanten erfolgen. In letzterem Fall kann die Summierung an Hand der Abrechnungsbelege erfolgen.

  1. Absatz 5,Der untere spezifische Heizwert ist unter Berücksichtigung der Anforderungen von Paragraph 12, mittels einer Methodik zu ermitteln, die einer in Anhang 2 definierten Ebene entspricht.
  2. Absatz 6,Der Emissionsfaktor ist aus dem Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs oder Materials unter Berücksichtigung der Anforderungen von Paragraph 12, mittels einer Methodik zu ermitteln, die einer in Anhang 2 definierten Ebene entspricht.
  3. Absatz 7,Der Oxidationsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen. Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen und Abfällen kann optional der in der Grob- und Flugasche enthaltene Kohlenstoff mittels eines Oxidationsfaktors ungleich 1 berücksichtigt werden. In diesem Fall gelten für die Kohlenstoff-Analysen die Bestimmungen von Paragraph 13, Wird ein biogener Kohlenstoffanteil in der Asche angenommen, so ist dieser nach konservativen Methoden auf Basis des biogenen Kohlenstoffanteils der Brennstoffe abzuschätzen. Für die Bestimmung der Aschenmenge sind die Gesamtunsicherheiten der entsprechenden Tätigkeitsdaten- Ebene des Brennstoffs einzuhalten.
  4. Absatz 8,Der Umsetzungsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen, außer ein tätigkeitsspezifischer Anhang der MR-Leitlinien und Anhang 2 sehen eine zusätzliche Ebene vor. Der Umsetzungsfaktor dient der Berücksichtigung unvollständiger chemischer Umsetzungen. Ein Umsetzungsfaktor ungleich 1 ist vom Inhaber durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik gemäß Paragraph 13, zu belegen. Für die Überwachung des Umsetzungsfaktors ist Paragraph 10, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 9,Bei rein biogenen Brennstoffen und rein biogenen Abfällen ist der Emissionsfaktor mit 0 anzunehmen. Der biogene Anteil aller CO2-Emissionen ist als Zusatzinformation in der Überwachung und der Emissionsmeldung wie folgt zu berücksichtigen: Für biogene und gemischt biogen-fossile Stoffströme ist der „vorläufige Emissionsfaktor“ (entspricht der emittierten Menge CO2 vor Festlegung des biogenen Anteils) und der biogene Anteil des Kohlenstoffs anzugeben. Es gilt:

Emissionsfaktor = vorläufiger Emissionsfaktor × fossiler Anteil des Kohlenstoffs.

Bei Massenbilanzen sind allfällige Biomasseanteile in Outputströmen auf konservative Weise auf Basis des biogenen Kohlenstoffanteils der Inputstoffströme zu ermitteln.

Schlagworte

Massestrom, Grobasche

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092644