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§ 9a ÜBPV

Fassungen
06.10.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 317/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a06.10.201031.12.2012 BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

06.10.2010BGBl. II Nr. 317/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ÜBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,

Text

Besondere Bestimmungen für die Emissionsmessung von N2O

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Für Anlagen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, überwacht werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 9, die Bestimmungen der Absatz 2 bis 14,
  2. Absatz 2,Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, gilt als Jahresgesamtemission die nach folgender Formel berechnete Summe der Emissionen für alle Halbstundendaten:

    N2O-Emissionenjährlich = ∑(N2O-Konz.HMW * AbgasstromHMW) * 10-9

    wobei

    1. Ziffer eins
      N2O-Emissionenjährlich die jährlichen Gesamtemissionen der betreffenden Emissionsquelle (in t N2O) bezeichnet,
    2. Ziffer 2
      N2O-Konz.HMW der Halbstundenmittelwert der Konzentration (in mg/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage, ist und
    3. Ziffer 3
      der AbgasstromHMW gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3,Die gesamten jährlichen N2O-Gesamtemissionen, die sich aus allen Emissionsquellen zusammengerechnet ergeben, sind gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet in Tonnen CO2-Äquivalente umzurechnen, wobei in der Periode 2008 bis 2012 ein Faktor für den Treibhausgaseffekt von 310 Tonnen CO2-Äquivalente je Tonne N2O anzuwenden ist. Die von allen Emissionsquellen insgesamt generierten jährlichen Gesamt-CO2-Äquivalente und etwaige direkte CO2-Emissionen aus anderen Emissionsquellen sind den von der Anlage generierten jährlichen CO2-Gesamtemissionen zuzuschlagen und bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 8, EZG und der Abgabe von Zertifikaten gemäß Paragraph 18, EZG zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist der jährliche Stundenmittelwert durch Division der jährlichen Gesamtemissionen durch die Betriebsstunden pro Jahr zu berechnen und in kg/h anzugeben.
  5. Absatz 5,Bei der Emissionsmessung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, ist bei der Gesamtunsicherheit des jährlichen Stundenmittelwertes gemäß Absatz 4, stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 anzuwenden. Nur wenn der Inhaber der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann auf die nächst niedrigere Ebene zurückgegriffen werden. Für die Periode 2008 bis 2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
  6. Absatz 6,Für jede Emissionsquelle, deren Emissionen kontinuierlich gemessen werden, ist die N2O-Konzentration im Abgasstrom (als Halbstundenmittelwert) durch kontinuierliche Messung an einer repräsentativen Stelle zu bestimmen.
  7. Absatz 7,Soweit die Emissionen durch eine Vorrichtung zur Minderung von N2O-Emissionen gemindert werden oder eine Vorrichtung zur Minderung von NOx-Emissionen installiert ist, ist die kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Absatz 6, jedenfalls nach dieser Vorrichtung durchzuführen. Die angewandten Techniken müssen in der Lage sein, die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen, zB wenn Emissionsminderungsvorrichtungen ausfallen und die Konzentrationen steigen, aus sämtlichen Quellen zu messen. Nimmt die Unsicherheit bei solchen Ausfällen zu, sind diese bei der Unsicherheitsbewertung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Soweit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erforderlich, sind Messungen der Sauerstoffkonzentrationen im Abgas durchzuführen, wobei gültige Normen anzuwenden sind. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden heranzuziehen. Die Unsicherheit von O2-Konzentrationsmessungen ist bei der Bestimmung der Unsicherheit in N2O-Emissionen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Alle Messungen gemäß Absatz 6 bis 8 und Paragraph 9, Absatz 2, sind auf trockenes Gas bei Normbedingungen zu beziehen bzw. zu berichten.
  10. Absatz 10,Produktionsraten werden anhand der täglichen Produktionsmeldungen und Betriebsstunden berechnet.
  11. Absatz 11,Gültige Halbstundenmittelwerte sind gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zu errechnen für
    1. Ziffer eins
      die N2O-Konzentration im Abgas;
    2. Ziffer 2
      den Gesamtabgasstrom, soweit er direkt gemessen wird;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Gasströme und Sauerstoffkonzentrationen, die zur indirekten Bestimmung des Gesamtabgasstroms erforderlich sind.
  12. Absatz 12,Bei fehlenden Daten ist Paragraph 9, Absatz 6, anzuwenden. Fehlen Daten aufgrund des Ausfalls einer Emissionsminderungsvorrichtung oder kann während eines Ausfalls der Messeinrichtung nicht hinreichend belegt werden, dass die Emissionsminderungsvorrichtung in Betrieb war, so ist davon auszugehen, dass die Emissionen während der betreffenden halben Stunde ungemindert waren. Entsprechende Ersatzwerte sind zu berechnen. Um dies zu gewährleisten, muss der Ausfall der Emissionsminderungseinrichtung bzw. der Messeinrichtung eindeutig über automatisch gesetzte und im Emissionsauswerterechner protokollierte Kennungen gekennzeichnet sein.
  13. Absatz 13,Der Inhaber hat alle praktischen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Geräte zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in keinem Kalenderjahr für länger als insgesamt eine Woche ausfallen. Sollte dies dennoch vorkommen, so hat der Inhaber umgehend die zuständige Behörde gemäß Paragraph 26, EZG zu informieren und Verbesserungsmaßnahmen zu definieren.
  14. Absatz 14,Der Inhaber hat flankierende Berechnungen zur Bestätigung von Emissionswerten und Berechnungsmethoden zB anhand von Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren durchzuführen und allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen.
  15. Absatz 15,Der Inhaber kann zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis N2O-Quellen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122169