Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen können als Beweismittel in Verfahren zur Erhebung der Zölle oder anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und in Finanzstrafverfahren sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten herangezogen werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
NOR40092697