Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
NOR40092699