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Art. 5

Fassungen
ab 03.06.2007 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.06.2007 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.06.2007BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auch
    1. Litera a
      Auskünfte, ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder den Zollbehörden vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
    2. Litera b
      alle ihr aus den Zollpapieren zur Verfügung stehenden oder mit Hilfe anderer Unterlagen zu erlangenden Auskünfte, die sich auf einen Warenverkehr beziehen, von dem angenommen wird, daß er unter Verletzung der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei durchgeführt wurde, und die insbesondere die Warenart, die Warenmenge oder den Warenwert betreffen.
  2. Absatz 2,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
    1. Litera a
      über Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde oder geplant ist;
    2. Litera b
      über die Entdeckung neuer Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20005561

Dokumentnummer

NOR40092692