Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 03.06.2007 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.06.2007 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2007BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20005561

Dokumentnummer

NOR40092694