Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vollstreckungsvoraussetzungen

Artikel 17

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Artikel 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn:
    1. Ziffer eins
      die verurteilte Person der Vollstreckung nicht zustimmt;
    2. Ziffer 2
      sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung wird nicht übertragen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl genießt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen des Urteilsstaates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
  3. Absatz 3,Zur Beurteilung der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammengerechnet.
  4. Absatz 4,Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält, einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20005563

Dokumentnummer

NOR40092728