Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Definitionen

Artikel 33

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates” betrachtet:
    1. Ziffer eins
      für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;
    2. Ziffer 2
      für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und die mazedonische Sprache.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme”:
    1. Ziffer eins
      in der Republik Österreich jede die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
    2. Ziffer 2
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen und mit einem Freiheitsentzug verbunden sind und von den Strafgerichten angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Artikel 17, Absatz eins, Ziffer 2,) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „bedingte strafrechtliche Sanktion”:
    1. Ziffer eins
      in der Republik Österreich die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden Maßnahme (Paragraphen 43 und 45 bis 47 des österreichischen Strafgesetzbuches) sowie die bedingte Verurteilung (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes 1961);
    2. Ziffer 2
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eine bedingte Verurteilung, eine bedingte Verurteilung mit einer Schutzaufsicht sowie eine bedingte Entlassung.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20005563

Dokumentnummer

NOR40092744