Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe wird überdies geleistet:
    1. Litera a
      in Angelegenheiten des Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
    2. Litera b
      in Verfahren über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter Verurteilung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren;
    3. Litera c
      in Gnadensachen;
    4. Litera d
      in Angelegenheiten des Strafregisters;
    5. Litera e
      durch Zustellung vom Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20005565

Dokumentnummer

NOR40092756