Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.06.2006 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Zustellnachweis

Artikel 12

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013

Gesetzesnummer

20005565

Dokumentnummer

NOR40092771